Ionisierende Strahlung

Untersuchungen nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung

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Dr. med. Friedrich Freitag / Michael Hardt / Dr. med. Stefan Tomaselli

Fachärzte für Allgemeinmedizin - Arbeitsmedizin - Betriebsmedizin

Die Strahlenschutzverordnung1 (§§ 60-64) und die Röntgenverordnung2 (§§ 37-41) sehen zum Schutz der Gesundheit beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A die arbeitsmedizinische Vorsorge durch ermächtigte Ärzte vor.

 

Für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B kann die zuständige Behörde Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge anordnen.

 

Die ärztliche Untersuchung beruflich strahlenexponierter Personen ist unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzgegebenheiten und der damit verbundenen Belastungen und Beanspruchungen durchzuführen.

Unsere Praxis führt diese Untersuchungen und Beurteilungen durch und hat die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde für die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen.

Untersuchungen nach Strahlenschutzverordnung

Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A müssen nach der Strahlenschutzverordnung jedes Jahr arbeitsmedizinisch untersucht werden. Die Untersuchungen dürfen nur von ermächtigten Ärzten durchgeführt werden.

Für Personen der Kategorie A sind diese Untersuchungen verpflichtend, für Personen der Gruppe B können sie auf Wunsch oder auf behördliche Anordnung erfolgen.

Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A:

Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von:

 

mehr als 6 Millisievert oder einer höheren Organdosis als 45 Millisievert für die Augenlinse oder einer höheren Organdosis als 150 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel führen kann.

Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A - mehr als 6Millisievert pro Jahr
Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B - Röntgenassistenten - mehr als 1 Millisievert

Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B:

Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von:

 

mehr als 1 Millisievert oder einer höheren Organdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse oder einer höheren Organdosis als 50 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel führen kann, ohne in die Kategorie A zu fallen.

Siehe § 52 – Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

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