Vorsorgeuntersuchungen

nach den Grundsätzen G1 bis G46

Dr. med. Friedrich Freitag / Michael Hardt / Dr. med. Stefan Tomaselli

Fachärzte für Allgemeinmedizin - Arbeitsmedizin - Betriebsmedizin

Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gibt mit den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die Grundsätze G1 bis G46 vor.
(Download der Infobroschüre als pdf →)

 

Nach welchem Grundsatz ein Arbeitnehmer untersucht wird, hängt von der Einschätzung der Gefährdung (Gefährdungsbeurteilung) ab. Das vorrangige Ziel dieser Untersuchung ist, berufsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen bzw. zu verhüten.

Es werden vier arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen unterschieden

Pflichtuntersuchungen

Die Notwendigkeit zu Pflichtuntersuchungen ergibt sich aus Tätigkeiten, die besondere Gesundheitsgefahren beinhalten. Arbeitgeber müssen betroffene Arbeitnehmer nach dem ArbMedVV §4 zu solchen Untersuchungen dem Arbeitsmediziner vorstellen.

 

Die Teilnahme an den Untersuchungen ist in einer Vorsorgekartei durch den Arbeitgeber zu dokumentieren. Pflichtvorsorgen müssen vor Aufnahme einer Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.

Arbeitsmedizinische-und-Betriebsmedizinische-Pflichtuntersuchungen-nach-ArbMedVV-§4

Angebotsuntersuchungen

Bei geringeren Gesundheitsgefahren müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Angebotsuntersuchungen anbieten.

Bei geringeren Gesundheitsgefahren müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Angebotsuntersuchungen anbieten. Die Annahme solcher Angebote ist für den Mitarbeiter nach dem ArbMedVV §5 freiwillig.

 

Angebotsvorsorgen müssen vor Aufnahme einer Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden.

Wunschvorsorgeuntersuchungen

Der Arbeitgeber hat auf Wunsch des Mitarbeiters regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge
nach § 11
des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen.

 

Hierzu zählt z.B. die Untersuchung nach G46 – Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen.

Wunsvoisorgeuntersuchungen-Arbeitsmedizin-Betrieb-für-Arbeitnehmer-nach-G46-Arbeitsschutz-Gesetz

Eignungsuntersuchungen

Eignungsuntersuchungen (Tauglichkeitsuntersuchungen) dienen der Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen psychischen und physischen Fähigkeiten des Mitarbeiters erwarten lassen, dass die von ihm auszuübenden Tätigkeiten ausgeführt werden können.
Beispiele für Eignungsuntersuchungen sind:

Eignungsuntersuchungen-Tauglichkeit-Arbeiter-Angestellte-mit-gefährlicher-Tätigkeit-Hochrisiko-Arbeiten
  • G 25 – Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten– innerbetrieblich, z.B. Staplerfahrer
  • G 26 – Atemschutzgeräteträger
  • G 41 – Arbeiten mit Absturzgefahr
  • H 9 – Baumarbeiten

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